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Satzung

 
Satzung

des Vereins »Lebendiges Bienenmuseum« in Knüllwald

 

Präambel
Dem am 16. Mai 2000 gegründeten Verein soll nunmehr Rechtsfähigkeit verliehen
werden.

 

§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »Verein Lebendiges Bienenmuseum«. Er hat seinen Sitz in Knüllwald-Niederbeisheim. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz »e.V.«. Als Geschäftsjahr gilt das
Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenverordnung.
Die Aufgaben und Ziele des Vereins Lebendiges Bienenmuseum in Knüllwald
sind die Förderung des Natur- und Artenschutzes gemäß dem
Bundesnaturschutzgesetz und den Naturschutzgesetzen der Länder sowie der Forschung im Sinne des § 52 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

§ 3 – Mittelverwendung
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 – Entstehung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich von jeder volljährigen natürlichen oder juristischen
Person wie Vereinen, Körperschaften oder Gesellschaften erworben werden. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich bei dem Vorstand des Vereins zu stellen. Dies gilt nicht für die Gründung.

 

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendigt
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch den Tod des Mitglieds
c) durch Ausschluss.
Der Austritt kann jeweils zum Ende des Jahres mit einer Kündigungsfrist von drei
Monaten in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss
eines Mitgliedes wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
entschieden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies fordern unter Angabe von Gründen oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Diese außerordentliche Sitzung hat binnen sechs Wochen stattzufinden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom/von der
Protokollführer/in unterzeichnet und aufbewahrt wird. Der/die Protokollführer/in ist zu Beginn jeder Versammlung zu bestimmen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. die Wahl des Vorstandes und die Entlastung des alten Vorstandes vor Neuwahlen
2. Wahl von zwei Kassenprüfern und einem/r Stellvertreter/in
3. die Verabschiedung des Haushaltsplanes
4. Entscheidung über den Mitgliedsbeitrag
5. Entscheidungen über Satzungsänderungen
6. Entscheidung über eine Umwandlung oder die Liquidierung des Vereins

 

§ 7 – Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 15.3. eines Jahres fällig. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt beitreten, haben den fälligen Jahresbeitrag sofort zu entrichten.
Im Bedarfsfall können Umlagen erhoben werden nach näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 – Finanzierung des Vereins
Die Arbeit des Vereins wird finanziert durch die Mitgliederbeiträge sowie durch Spenden und öffentliche Zuschüsse.
Mittel des Vereins werden nur für den satzungsgemäßen Zweck verwandt.

 

§ 9 – Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins führt der amtierende Vorstand die Geschäfte des Vereins auch nach der Auflösung oder Aufhebung zu Ende. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Beförderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Blütenökologie und Bienenhaltung.


Knüllwald, den 09. Dezember 2012






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