Satzung
Satzung
des Vereins »Lebendiges
Bienenmuseum« in Knüllwald
Präambel
Dem am 16. Mai 2000 gegründeten Verein soll
nunmehr Rechtsfähigkeit verliehen
werden.
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »Verein
Lebendiges Bienenmuseum«. Er hat seinen Sitz in Knüllwald-Niederbeisheim. Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz »e.V.«. Als
Geschäftsjahr gilt das
Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der
Abgabenverordnung.
Die Aufgaben und Ziele des Vereins Lebendiges Bienenmuseum in
Knüllwald
sind die Förderung des Natur- und Artenschutzes gemäß
dem
Bundesnaturschutzgesetz und den Naturschutzgesetzen der
Länder sowie der Forschung im Sinne des § 52 AO. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch:
- I. Öffentlichkeitsarbeit
- II. Aufbau und Pflege der Sammlung traditioneller Imkergerätschaften
- III. Naturschutzarbeit speziell im Bereich Blütenökologie
- IV. Erforschung der Biodiversität im Bereich der Blütenökologie und Regionalfaunistik
- V. Dokumentation und Archivierung der Ergebnisse aus obiger Tätigkeit
§ 3 – Mittelverwendung
Die Körperschaft ist selbstlos
tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Entstehung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann
grundsätzlich von jeder volljährigen natürlichen oder juristischen
Person wie Vereinen,
Körperschaften oder Gesellschaften erworben werden. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich bei dem
Vorstand des Vereins zu stellen. Dies gilt nicht für die Gründung.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird
beendigt
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch den Tod des Mitglieds
c) durch
Ausschluss.
Der Austritt kann jeweils zum Ende des Jahres mit einer Kündigungsfrist von
drei
Monaten in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss
eines
Mitgliedes wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
entschieden. Der
Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der
Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
- a) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer der/die Vorsitzende/r oder der Stellvertreter ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Dabei ist ein Protokoll zu führen, das von je drei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden muss.
- Der Vorstand wird aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, dann kann sich der Vorstand durch Beschluss aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen. Das Amt endet mit der nächsten Neuwahl.
b) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies
fordern unter Angabe von Gründen oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Diese außerordentliche
Sitzung hat binnen sechs Wochen stattzufinden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Über die
Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom/von der
Protokollführer/in unterzeichnet
und aufbewahrt wird. Der/die Protokollführer/in ist zu Beginn jeder Versammlung zu bestimmen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. die Wahl des Vorstandes und die
Entlastung des alten Vorstandes vor Neuwahlen
2. Wahl von zwei Kassenprüfern und einem/r
Stellvertreter/in
3. die Verabschiedung des Haushaltsplanes
4. Entscheidung über den
Mitgliedsbeitrag
5. Entscheidungen über Satzungsänderungen
6. Entscheidung über eine Umwandlung
oder die Liquidierung des Vereins
§ 7 – Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag
erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag
ist jeweils am 15.3. eines Jahres fällig. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt beitreten, haben den
fälligen Jahresbeitrag sofort zu entrichten.
Im Bedarfsfall können Umlagen erhoben werden nach
näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Finanzierung des Vereins
Die Arbeit des Vereins wird
finanziert durch die Mitgliederbeiträge sowie durch Spenden und öffentliche Zuschüsse.
Mittel des
Vereins werden nur für den satzungsgemäßen Zweck verwandt.
§ 9 – Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder
Aufhebung des Vereins führt der amtierende Vorstand die Geschäfte des Vereins auch nach der Auflösung
oder Aufhebung zu Ende. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Beförderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Blütenökologie und Bienenhaltung.
Knüllwald, den 09. Dezember 2012